Neue Statuten 2017

Statuten der Vereinigung ehemaliger päpstlicher Schweizergardisten Sektion Region Basel (nachstehend Vereinigung genannt), gegründet am 31. Oktober 1955.

 

(I)        Name, Sitz und Zweck

Art. 1

 1. Unter der Bezeichnung „Vereinigung ehemaliger päpstlicher Schweizergardisten, Sektion Region Basel" besteht mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.

2. Die Vereinigung ist eine Sektion der gesamtschweizerischen Vereinigung ehemaliger päpstlicher Schweizergardisten (Zentralvereinigung).

 

Art. 2

Die Vereinigung bezweckt die Begegnung aller in Ehren gedienten päpstlichen Schweizergardisten zur Pflege und Förderung echter soldatischer Kameradschaft. Sie unterstützt die aktive Garde durch Anwerbung neuer Gardisten.

 

 

(II)       Mitgliedschaft

Art. 3

1. Die Vereinigung besteht aus:

 

   a) Aktivmitgliedern

 

   b) Ehrenmitgliedern und

 

   c) Gönnermitgliedern.

 

2. Die Aktivmitgliedschaft steht jedem ehemaligen Schweizergardisten offen, der in Ehren gedient hat. Das Beitrittsgesuch ist mündlich oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Unter dem Jahr entscheidet der Vorstand über die provisorische Aufnahme. Die definitive Aufnahme bedarf der Beschlussfassung durch die Generalversammlung. Aktivmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Aktivmitglieder sollen auch Mitglieder der Zentralvereinigung sein.

 

3. Auf Antrag des Vorstandes werden Mitglieder und andere Personen, welche sich um die Vereinigung besonders verdient gemacht haben, von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt. Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.

 

4. Gönnermitglied kann jede der Vereinigung oder ihren Mitgliedern nahestehende und gutgesinnte Person werden, die bereit ist, einen Gönnerbeitrag zu entrichten, der mindestens der Höhe des Beitrages von Aktivmitgliedern entspricht. Gönnermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Sie dürfen aber an der Generalversammlung und an den übrigen Vereinsanlässen teilnehmen.

 

 

Art. 4

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

2. Der vorzeitige freiwillige Austritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an den Präsidenten gerichtet sein.

 

3. Mitglieder, die dem Ansehen der Sektion oder seinem Zweck schaden, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden.

 

4. Mitglieder, die ihren finanziellen Pflichten auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen sind, gelten als ausgeschlossen. Der Vorstand stellt den Ausschluss anlässlich der Generalversammlung fest. Ab der zweiten Mahnung können Mahngebühren erhoben werden.

 

 

(III)     Organisation

Art. 5

Organe der Vereinigung sind:

 

   a) die Generalversammlung

 

   b) der Vorstand

 

   c) die Revisoren

 

Art. 6

1. Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Vereinsjahres statt. Sie hat namentlich folgende Geschäfte zu behandeln:

   a) Genehmigung des Protokolls der vergangenen GV

 

   b) Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten sowie der Jahresrechnung und des Budgets

 

   c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

 

   d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren

 

   e) Aufnahme bzw. Ernennung von neuen Aktiv- und Ehrenmitgliedern sowie Gönnermitgliedern

 

2. Sofern ein Drittel aller Aktivmitglieder beim Präsidenten ein entsprechendes schriftliches Begehren einreicht oder sofern der Vorstand dies erforderlich erachtet, beruft er eine ausserordentliche Generalversammlung ein.

 

3. Die Einladung zur ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung hat mindestens 30 Tage vorher unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 14 Tage vorher schriftlich beim Präsidenten einzureichen.

 

4. Beschlüsse der Generalversammlung werden durch Handmehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wurde. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.

 

Art. 7

1. Der Vorstand besteht aus fünf oder sieben Mitgliedern:

   a) dem Präsidenten

 

   b) dem Vizepräsidenten

 

   c) dem Aktuar

 

   d) dem Kassier

 

   e) dem Armiere

 

...f) Beisitzer (fakultativ)

 

2. In den Vorstand können auch Gönnermitglieder gewählt werden. Sie erhalten für die Zeit Ihrer Vorstandstätigkeit das Stimmrecht.

 

3. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber. Er leitet die Vereinigung und trifft alle zur Erfüllung des Vereinszwecks nötigen Massnahmen, insbesondere die Einberufung der Generalversammlung und die Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung.

 

4. Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung. Bei Gleichstand hat er den Stichentscheid. Bei Abwesenheit wird er vom Vizepräsidenten vertreten.

 

5. Für nicht budgetierte Ausgaben hat der Vorstand eine Finanzkompetenz bis zu einem Betrag von CHF 2‘000 pro Jahr.

 

Art. 8

Die Revisoren erstatten der Generalversammlung Bericht über das Kassawesen und stellen Antrag über Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung.

 

Art. 9

1. Der Armiere verwaltet und pflegt das Gardematerial der Sektion (Uniformen, Waffen, Sektionsfahne).

 

2. Der Armiere darf Gardematerial an Dritte – insbesondere an andere Sektionen – aushändigen. Die Ausleihkonditionen werden im entsprechenden Ausleihformular geregelt.

 

3. Die Sektionsfahne wird an der GV und an Tagungen, zudem bei speziellen kirchlichen Anlässen, besonderen Feiern und bei der Beerdigung eines Aktiv- oder Ehrenmitgliedes der Sektion durch einen uniformierten Ex-Gardisten der Sektion getragen. In hier nicht erwähnten Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.

 

4. Die Vereinigung sorgt für einen ausreichenden Versicherungsschutz für das das gesamte Gardematerial.

 

Art. 10

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

(IV)     Finanzielles

Art. 11

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:

   a) Mitglieder- und Gönnerbeiträge

 

   b) Erträge aus dem Vereinsvermögen

 

   c) Übrige Zuwendungen

 

Art. 12

Vorstands- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

(V)      Schlussbestimmungen

Art. 13

1. Die Auflösung der Vereinigung oder die Fusion mit einer anderen Vereinigung mit gleichem Zweck, kann nur im Rahmen einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder beschlossen werden.

 

2. Bei der Auflösung der Vereinigung geht das Vereinsvermögen an die Zentralvereinigung. Der Zentralvorstand entscheidet frei über die weitere Verwendung dieses Vermögens.

 

3. Bei einer Fusion mit einer anderen Vereinigung mit gleichem Zweck geht das Vereinsvermögen in die neue Vereinigung über.

 

Art. 14

Diese Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung der Sektion Region Basel vom 5. Februar 2017 in Basel angenommen und an der Präsidentenkonferenz in Solothurn am 24. Juni 2017 genehmigt.

 

Riehen, den 5. Februar 2017

 

Der Präsident: Bernhard Carlen                                                            Der Aktuar: Tobias Herzog                                                           

              

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